Satzung der „Zichfätzer Guggemüsig Endingen e.V.“
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen: „Zichfätzer Guggemüsig Endingen“
- Der Verein hat seinen Sitz in 79346 Endingen am Kaiserstuhl
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kenzingen eingetragen werden.
§ 2 – Vereinszweck
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Förderung der Musik, insbesondere der Guggenmusik zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ein, auch der Öffentlichkeit zugängliches Angebot von Veranstaltungen, insbesondere durch Fasnachtsumzüge, Besuch von Guggenmusiktreffen und Veranstaltungen sowie regelmäßige Proben.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Es gibt drei Arten von Mitgliedern:
- aktive Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins eintreten, ein Instrument spielen und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Fördermitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins eintreten.
- Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über welchen der Vorstand entscheidet. Abgelehnte Personen haben die Möglichkeit des Widerspruchs. Dieser muss, schriftlich innerhalb von 14 Tage nach Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Soweit der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu entscheiden.
- Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters für den Eintritt in den Verein, die dem Vorstand vorgelegt werden muss.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters zu öffentlichen Abendveranstaltungen mitgenommen werden.
- Die Fördermitglieder unterstützen mit ihrem Mitgliedsbeitrag die Zichfätzer Guggemüsig Endingen. Sie erhalten regelmäßig Informationen über die Arbeit im Aktiven Bereich.
- Sowohl Vereinsmitglieder als auch Nichtmitglieder des Vereins können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, falls sie sich im besonderen Maße für den Verein verdient gemacht haben.
- Anträge auf Ehrenmitgliedschaft von anderen Personen können von allen Vereinsmitgliedern schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit
- dem Tod des Mitglieds,
- dem freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig,
- dem Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann wegen eines groben Verstoßes gegen den Satzungszweck und die Vereinsinteressen oder aus anderen wichtigen Gründen durch Beschluss der Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Gegen den Vereinsauschluss kann das Mitglied Widerspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit beschließt. Der Einspruch ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder des Vereins sind dazu verpflichtet einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag muss spätestens bis zum 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres eingegangen sein.
- Über die Verwendung der Gelder im Sinne der Satzung entscheidet der Vorstand.
- Der Kassenwart muss die Mitgliederversammlung über die finanzielle Situation in der Jahreshauptversammlung informieren.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Der Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Rechner,
d) dem Schriftführer.
2. Wahl des Vorstandes:
a) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren an der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
b) Alle Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
c) Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
3. Tätigkeiten und Aufgaben des Vorstandes:
a) Der Vorstand erledigt alle Aufgaben und Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht in die ausdrückliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
b) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
e) Planung von Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks und deren Durchführung.
f) Neben den sonst in der Satzung festgelegten Aufgaben hat die Gesamtvorstandschaft die Grundsätze und Leitlinien der Vereinsarbeit zu bestimmen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder steht der Gesamtvorstandschaft selbst zu.
4. Sitzungen des Vorstandes:
a) Der 1. Vorsitzende setzt die Termine für die regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen fest. Die Sitzungen sind schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig vor Termin einzuladen.
b) Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder es schriftlich verlangt.
c) Über die Vorstandssitzung muss ein ordentliches Protokoll geführt werden, welches den Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zugesandt werden muss.
d) Der Vorstand entscheidet über jegliche Angelegenheiten des Vereins und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
5. Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand den vakanten Vorstandsposten für die restliche Amtsdauer neu besetzen.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 8 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
- Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder.
- Es findet einmal jährlich eine Jahreshauptversammlung statt, zu der der 1. Vorsitzende einlädt. Die schriftliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei den Mitgliedern eingegangen sein. In der Einladung müssen der genaue Ort, die Zeit und die Tagesordnung enthalten sein.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Der genaue Termin und Ort sowie die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche zuvor bekannt gegeben werden.
- Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb von 8 Tagen unter Einhaltung der Ladungsfrist von 1 Woche einzuberufen, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
In die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen
- Entgegennahme des Berichtes des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Vereinsjahr
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Berichtes des Rechners/ der Rechnerin über die Kassengeschäfte des abgelaufenen Geschäftsjahres,
- Entgegennahme des Berichtes des Schriftführers,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über notwendige Satzungsänderungen,
- Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Aufnahme von Mitgliedern im Falle der Ablehnung durch den Vorstand,
- Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 – Wahlen und Beschlussfassung
- Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
- Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Wahlvorschläge erfolgen aus der Mitte der Mitgliederversammlung. Wählbar sind alle aktiven Vereinsmitglieder.
- Wahlen erfolgen geheim.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und von einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben. Sie werden allen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch zur Information zugesandt.
§ 11 – Kassenprüfer
- In der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
- Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
- Die Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 – Datenverarbeitung
- Die Daten der Mitglieder können elektronisch verarbeitet werden und auf Datenträgern gespeichert werden.
- Die Daten werden ausschließlich im Rahmen satzungsgemäßer Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
§ 13 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins muss von einer ¾ Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder bei einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Endingen am Kaiserstuhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.